"Nicht der Wind, sondern das Segel bestimmt die Richtung.”

Kanzlei für Schulrecht und Hochschulrecht

 

Wir beraten Sie bei schulrechtlichen und hochschulrechtlichen Problemen. Bei Wunsch begleiten wir Sie zu Gesprächen in die Schule oder zur Bildungsagentur und versuchen für Ihr Kind eine schnelle Lösung zu erzielen. Bei Notwendigkeit leiten wir ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein.

 

Vergabe von Schulplätzen

 

Schulplatzklage / Wunschschule

 

Am 13. Mai 2024 sollen die Eltern der neuen Grundschüler, Oberschüler und Gymnasiasten die Bescheide erhalten. Sollten Sie mit dem Ihrem Kind zugewiesenen Schulplatz nicht einverstanden sein, so können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Weiterhin ist zumeist ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes notwendig. Durch diese Verfahren kann zumeist ein Schulplatz an der Wunschschule oder an einer anderen akzeptablen Schule erlangt werden.

 

Was kann ich tun, wenn mein Kind an der gewünschten Schule keinen Platz bekommt und stattdessen eine andere Schule besuchen soll?

 

1.) Wie werden Schulplätze vergeben?

Der Schulleiter entscheidet, welche Kinder an seiner Schule im Rahmen der verfügbaren Schulplätze aufgenommen werden (§4 Abs.2 Schulordnung Grundschule, §6 Abs.4 Schulordnung Oberschule, §3 Abs.3 SOGYA).

Gibt es einen Schulbezirk trifft der Schulleiter die Entscheidung im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.

Der Schulleiter muss die Zahl der Schulplätze anhand von gesetzlich vorgegebenen Klassenobergrenzen und der Zügigkeit ermitteln (§4a SächsSchulG). Wenn dann die Zahl der Aufnahmeanträge die so ermittelte Kapazität der Schule übersteigt, muss anhand sachgerechter Kriterien darüber entschieden werden, welche der Bewerber die freien Ausbildungsplätze erhalten.

Sachgerechte Kriterien sind neben dem Zufallsprinzip die zeitliche Dauer und Länge des Schulweges, die Berücksichtigung des Umstands, dass bereits ein Geschwisterkind an der Schule unterrichtet wird, sowie eng umgrenzte Härtefälle (SächsOVG, Az. 2 B 190/16, juris).

Die Entscheidung über die angewandten Kriterien liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters.

Nach Eingang der Aufnahmeanträge und der Festlegung, nach welchen Kriterien die vorhandenen Schulplätze vergeben werden, werden die Aufnahmeanträge danach durchgesehen, ob Härtefälle vorliegen, die eine vorrangige Zuweisung von Schulplätzen erfordern.

Danach werden die vorhandenen Schulplätze entsprechend den zuvor festgelegten Kriterien vergeben.

Bleiben Schulplätze übrig werden diese durch Losentscheid unter den Bewerbern vergeben.

Sollten Bewerber ohne Schulplatz übrigbleiben, wird durch Losentscheid unter ihnen eine Rangfolge hergestellt, der zufolge sie einen Platz auf einer Warteliste bekommen. Nach Rangfolge werden frei werdende Plätze mit Nachrückern besetzt.

Wenn also statt des Platzes an der Wunschschule ein Schulplatz an einer Schule geboten wird, die den Eltern als nicht akzeptabel erscheint, so können die Eltern gegen diesen Schulbescheid innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat Widerspruch einlegen.

Im Widerspruchsverfahren sollte Akteneinsicht in die Verwaltungsakte genommen werden, um nachzuprüfen, ob im Vergabeverfahren Fehler gemacht wurden.

Sollte eine Abhilfe im Widerspruchsverfahren nicht erfolgen, muss nach Erlass des Widerspruchsbescheides innerhalb der Klagefrist von einem Monat Klage erhoben werden, um die Rechtskraft der ablehnenden Entscheidung zu verhindern.

Um sicherzustellen, dass bis zum Schulanfang eine vorläufige gerichtliche Entscheidung darüber vorliegt, ob dem Schulbewerber ein Platz an der Wunschschule zusteht, sollte ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Die Verwaltungsgerichte entscheiden in diesen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes rechtzeitig bis zum Beginn des neuen Schuljahres.

2.) Wann ist ein Widerspruchsverfahren/ ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgreich?

Ein Widerspruchsverfahren oder einstweiliges Rechtsschutzverfahren ist erfolgreich, wenn das Vergabeverfahren fehlerhaft war und/oder sich nachträglich noch frei werdende Plätze ergeben und sich hieraus ein Anspruch des Widerspruchsführer/ Antragstellers auf Zuweisung eines Schulplatzes ergibt.

  • Bei einer fehlerhaften Auswahlentscheidung hat ein abgelehnter Bewerber einen Anspruch auf Aufnahme an der Schule bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit (Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Az.: 2 B 190/16).

  • Bei einem rechtmäßigen Auswahlverfahren werden nachträglich frei gewordene Plätze grundsätzlich an die Bewerber vergeben, die die Ablehnung der Aufnahme in die begehrte Schule nicht hingenommen und einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragt haben (SächsOVG, Az.: 2 B 304/18).

  • Das gilt aber nur, wenn ebenso viele oder mehr freie Plätze vorhanden sind als Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Wenn es mehr Antragsteller in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gibt als freie Schulplätze, obliegt die Vergabe der freien Schulplätze der Schule nach dem Rang auf der Nachrückerliste (SächsOVG; Az. 2 B 239/19)

 

3.) Sind die Widerspruchsverfahren bzw. einstweilige Rechtsschutzverfahren erfolgreich?

Das Widerspruchsverfahren gegen den ablehnenden Aufnahmebescheid ermöglicht es, Akteneinsicht in die Verwaltungsakte zu nehmen und prüfen zu können, ob die Vergabe der Schulplätze ordnungsgemäß verlief oder ob Fehler gemacht wurden, die einen Anspruch auf Aufnahme in die Wunschschule ermöglichen.

Des Weiteren können sich im Nachherein immer wieder freie Schulplätze ergeben bspw. durch Wegzug von Schülern, die dann von dem Widerspruchsführer begehrt werden können.

Die Einlegung von Widerspruch ist deshalb generell sinnvoll.

Die Beantragung von einstweiligem Rechtsschutz bietet die höchste Gewähr berücksichtigt zu werden, wenn noch freie Schulplätze anfallen, die zu vergeben sind.

 

Wir vertreten Sie gern. Nehmen Sie mit uns Rücksprache.

 

Hochschule:


Wenn Sie eine Hochschulplatzklage einreichen wollen, so vertreten wir Sie gerne. Ebenso wenn Sie Widerspruch gegen eine Prüfungsentscheidung oder eine Exmatrikulation einlegen wollen.

Setzen Sie sich mit uns in Verbindung.