"Nicht der Wind, sondern das Segel bestimmt die Richtung.”

Ausschluss vom Unterricht

Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22.06.2022, Az.: 5 L 249/22

In diesem Verfahren ging es um den Ausschluss vom Unterricht eines Schülers einer 4. Klasse einer Förderschule für soziale und emotionale Entwicklung aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten.

Nachdem kein Schulbegleiter mehr zur Verfügung stand, durfte der Schüler nur noch die ersten beiden Schulstunden an 4 Tagen in der Woche am Unterricht teilnehmen.

Die Schule wollte hierfür eine Bildungsvereinbarung schließen, in der die Schule und die Eltern sich auf diese verkürzte Schulzeit einigten. Die Eltern unterzeichneten diese Bildungsvereinbarung jedoch nicht.

Ein formaler Ausschluss vom Unterricht gem. § 39 Abs. 2 SächsSchulG oder § 32 Abs. 2 Satz 1 SächsSchulG als Verwaltungsakt erging nicht.

Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Schule im Wege einer einstweiligen Anordnung, den Schüler vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Umfang von 23 Unterrichtsstunden am Unterricht teilnehmen zu lassen, auch wenn keine pädagogische Zweitkraft und kein Schulbegleiter zur Verfügung stünden.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass kein Ausschluss durch einen Verwaltungsakt erfolgt war, der die Ermächtigungsgrundlage, die Subsumtion sowie Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe.

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