"Nicht der Wind, sondern das Segel bestimmt die Richtung.”
Verantwortlichkeit der Schulbehörde bei der Suche nach einem geeigneten Schulplatz
Verwaltungsgericht Dresden, Az.: 5 L 549/22
Der Antragsteller war Schüler einer 2. Grundschulklasse.
Die Grundschule schloss ihn mit Bescheid vom März 2022 aufgrund von sozial auffälligem Verhalten gem. § 39 Abs. 2 Ziff. 5 SächsSchulG mit sofortiger Wirkung aus der Grundschule aus.
Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Schulordnung Grundschule entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme eines Schülers.
Infolgedessen trat das Problem auf, dass alle von der Mutter angefragten Grundschulen die Aufnahme des angeblichen „Problemschülers“ ablehnten und sie keine Grundschule für ihren Sohn finden konnte.
Die außergerichtlichen Bemühungen um Hilfe bei der Schulbehörde waren erfolglos.
Aufgrund dessen beantragte das Kind mit Antrag vom Juli 2022 beim Verwaltungsgericht Dresden den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Freistaat Sachsen verpflichtet werden sollte, ihm einen Schulplatz an einer Grundschule zuzuweisen.
Der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung, vertrat zunächst die Ansicht, dass er nur beratende Funktion habe und es allein den Eltern obläge, eine aufnahmebereite Schule für ihr Kind zu finden.
Im Laufe des Verfahrens benannte die Schulbehörde jedoch eine aufnahmebereite Grundschule, so dass das Gerichtsverfahren für erledigt erklärt werden konnte.
Die Kosten des Verfahrens wurden dem Freistaat Sachsen auferlegt, da dieser verpflichtet gewesen wäre, der Mutter bei ihrer Suche nach einem geeigneten Grundschulplatz zu helfen.