"Chancengleichheit besteht nicht darin, dass jeder einen Apfel pflücken darf, sondern dass der Zwerg eine Leiter bekommt.”
Reinhard Turre
Gebärdendolmetscher
Ein gehörgeschädigter Mensch kann auf Dolmetscherleistungen angewiesen sein, um mit seiner Umwelt kommunizieren zu können.
Ein Anspruch auf Bereitstellung einer Kommunikationshilfe bzw. die Kostenerstattung für eine selber bereitgestellte Kommunikationshilfe ergibt sich aus §6 SächsIntegrG i. V. m. der Sächsischen Kommunkationshilfenverordnung.
Eine Notwendigkeit für eine Kommunikationshilfe kann gegeben sein, wenn jemand einen Antrag stellen, die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens anregen möchte, eine Verhandlung über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag führen, einen Rechtsbehelf einlegen möchte oder ein Verwaltungsakt bekannt zu geben ist ( §1 Sächsische Kommunikationshilfenverordnung).