"Chancengleichheit besteht nicht darin, dass jeder einen Apfel pflücken darf, sondern dass der Zwerg eine Leiter bekommt.”


Reinhard Turre

Schulassistenz

Sowohl § 35a SGB VIII als auch die §§ 53, 54 SGB XII sehen Hilfen zu einer angemessen Schulbildung vor.

Solche Hilfen können notwendig sein, wenn ein Schüler/ eine Schülerin bspw. aufgrund von Autismus auf soziale Vermittlung zwischen den Mitschülern und dem begleiteten Schüler oder den Lehren und dem begleiteten Schüler angewiesen ist.

Es gibt auch Schüler, die durch Unregelmäßigkeiten und veränderte Abläufe überfordert sind und dann eine begleitete Auszeit brauchen.

Schüler mit kognitiven Beeinträchtigungen können Hilfe durch nochmalige Erklärung der Aufgabenstellung gebrauchen, durch Zurechtlegen der Unterrichtsmaterialien, durch Sicherstellung, dass der Schüler/ die Schülerin kontinuierlich konzentriert arbeitet.

Die Notwendigkeit der Begleitung durch eine Schulassistenz ist abhängig von dem Bedarf des Schülers/ der Schülerin und den Gegebenheiten in der Klasse.

Zunächst ist der Bedarf festzustellen. Dann ist zu prüfen, inwieweit der Bedarf durch die Schule gedeckt werden kann. Nur wenn der Bedarf nicht durch die Schule gedeckt werden kann, besteht ein Anspruch auf eine Schulbegleitung im Rahmen von Eingliederungshilfe.

In einer großen Klasse kann ein Bedarf eher gegeben sein als in kleinen Klassen.

Im Rahmen der Bedarfsermittlung ist festzustellen, für welche Unterrichtsstunden eine Begleitung notwendig ist und welche Hilfestellungen von ihr zu leisten sind.

Hier kann eine Begleitung für einzelne Stunden oder auch für den gesamten Unterrichtstag notwendig sein.

Auch die Begleitung auf dem Schulweg kann u. U. im Rahmen von Eingliederungshilfe in Betracht kommen.