"Chancengleichheit besteht nicht darin, dass jeder einen Apfel pflücken darf, sondern dass der Zwerg eine Leiter bekommt.”
Reinhard Turre
Schulbegleitung (Eingliederungshilfe, Integrationshilfe)
Die Eingliederungshilfe wird beantragt, gewährt und finanziert über die örtlichen Sozial- oder Jugendhilfeträger.
Kinder, die aufgrund einer Beeinträchtigung stark an der Teilnahme in der Gesellschaft und somit an einer chancengleichen Schulteilnahme eingeschränkt sind, haben Anspruch auf Unterstützung im Rahmen einer angemessenen Schulbildung. Diese Hilfen sind assistierender Natur und beziehen sich auf die Begleitung während des Schulalltags oder auch im Hort.
Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung wird einkommensunabhängig gewährt.
Kinder oder Jugendliche mit einer seelischen Behinderung (oder bei denen eine seelische Behinderung droht) müssen die Eingliederungshilfe beim Jugendamt beantragen.
Bei Vorliegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung (oder dem Drohen einer solchen) ist das Sozialamt zuständig.
Eine Entscheidung treffen die Sozial- oder Jugendhilfeträger erst, wenn eine Zusage der zukünftigen Schule Ihres Kindes vorliegt. Dieser Bescheid über die Entscheidung auf Schulbegleitung ist ein Verwaltungsakt. Sollten Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sein, können wir somit dagegen Rechtsmittel einlegen, zunächst im Widerspruchsverfahren.
Bleibt dies erfolglos, können Sie Klage beim Sozialgericht (wenn es um einen Bescheid des Sozialamtes geht) oder beim Verwaltungsgericht (wenn es um einen Bescheid des Jugendamtes geht) einreichen. Nach unserer Erfahrung sind diese Klagen überwiegend erfolgreich.